Familienportal Landkreis Günzburg

Bildungs- und Teilhabepaket

Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Bildungs- und Teilhabeleistungen sind einkommens- und vermögensabhängige Sozialleistungen für Kinder und Jugendliche, teilweise auch junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bildungs- und Teilhabeleistungen sind ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII, § 2 AsylbLG), bei Wohngeldbezug oder bei Bezug von Kinderzuschlagsleistungen (§ 6b BKGG).

Solche Leistungen waren vor 2011 Teil der Regelbedarfe dieser Personenkreise und sind ab 2011 gesondert zu erbringen; teilweise sind die Leistungen antragsabhängig.

Der Gesetzgeber will verbesserte Rechtsansprüche von Kindern auf Bildung und Teilhabe nicht durch Geldleistungen, sondern durch Sach- und Dienstleistungen erfüllen. Dies folgt der Einsicht, dass es sinnvoll ist, Familien, die durch Langzeitarbeitslosigkeit oder ein sehr geringes Einkommen mit multiplen Problemen konfrontiert sind, Informations- und Organisationskosten abzunehmen. Ziel ist es, den bedürftigen Kindern die Teilnahme an Aktivitäten aller Gleichaltrigen und den Zugang zu Bildung zu ermöglichen.

Leistungen

Es sind folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen vorgesehen, die neben den Regelbedarfen "gesondert berücksichtigt" werden:

 

• Tatsächliche Aufwendungen für Schul- und KiTa-Ausflüge

• Persönlicher Schulbedarf (Budget: 100,00 € pro Jahr und Kind)

• Angemessene Lernförderung für Schüler, die schulische Angebote ergänzt

• Notwendige Schülerbeförderungskosten

• Mittagessen in Schulen und KiTas sowie für Hortkinder

• Zugang zu Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit
   und Ferienzeiten für Kinder und Jugendliche sowie Unterricht in
   künstlerischen Fächern (Budget: 10,00 € pro Monat und Kind)

(KiTa = Kindertagesstätte)

Mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfs werden die Leistungen nicht an die berechtigten selbst, sondern immer an die Leistungserbringer erbracht (Schule, Hort, Verein).

Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

 

Antragsabhängigkeit und Konkurrenzen

Die Bildungs- und Teilhabebedarfe mit Ausnahme der Bedarfe für persönlichen Schulbedarf sind nicht mit dem Grundantrag oder einem Folgeantrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII mit umfasst. Sie müssen gesondert beantragt werden.

Für Kinder von Personen die Wohngeld oder Kinderzuschlag sind alle Leistungen antragsabhängig; hier erfolgt keine antragsunabhängige Bewilligung bzw. Kostenerstattung.

Gewährte Leistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten, wenn die Hilfebedürftigkeit nachträglich für den Zeitraum der Bewilligung entfallen ist, es sei denn die Rücknahmeentscheidung wäre allein wegen dieser Leistungen zu treffen. Bildungs- und Teilhabeleistungen gehen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor.

 

Weitere Hinweise/Antragstellung

Für alle berechtigten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Landkreis Günzburg ist das Landratsamt Günzburg, Jobcenter, zuständiger Ansprechpartner.

Wer einen Antrag stellen kann, welche Leistungen es gibt und wie diese gewährt werden, erfahren Sie in dem Faltblatt „Bildungs- und Teilhabeleistungen“. Das Faltblatt und auch der Antrag mit weiteren Hinweisen ist zum Herunterladen eingestellt.

 

Kontakt

Offner, Jutta
Tel.: 08221/95 236
Emailkontakt zu:
Offner, Jutta

Reupold, Hildegard
Tel.: 08221/95 237
Emailkontakt zu:
Reupold, Hildegard

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